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§ 22 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Als wichtiges öffentliches Interesse für eine Weiterverarbeitung der hinsichtlich ihrer Verarbeitung eingeschränkten Daten im Anwendungsbereich des Artikels 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten insbesondere

  1. wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, wobei § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
  2. Archivzwecke,
  3. Aufsichts- und Kontrollzwecke oder
  4. die Rechnungsprüfung.