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§ 15 Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

(1) 1Der Datenschutzbeauftragte nimmt die Aufgaben nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. 2Dabei kontrolliert er die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 , dieses Gesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

(2) 1Der Datenschutzbeauftragte hat das Recht auf Einsichtnahme in das Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten. 2Vor erstmaliger Inbetriebnahme einer Verarbeitungstätigkeit ist dem Datenschutzbeauftragten das Verzeichnis mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem entsprechenden Eintrag vorzulegen. 3Ferner ist der Datenschutzbeauftragte bei der Einschätzung des Risikos nach Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder § 52 und der Prüfung, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung für einen konkreten Verarbeitungsvorgang durchzuführen ist, einzubeziehen.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 hat der Datenschutzbeauftragte im Rahmen von Verarbeitungstätigkeiten im Anwendungsbereich des § 31 folgende Aufgaben:

  1. Unterrichtung und Beratung der öffentlichen Stelle und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach diesem Gesetz, der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz,
  2. Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes, der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz sowie der Strategien der öffentlichen Stelle für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und der Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Beschäftigten und der diesbezüglichen Überprüfungen,
  3. Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung nach § 52 ,
  4. Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und
  5. Tätigkeit als Anlaufstelle für den Landesbeauftragten für den Datenschutz in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation nach § 53 , und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen des Datenschutzes.

(4) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.