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§ 12 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie

  1. aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist,
  2. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  3. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist oder
  4. aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Landes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist

und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Werden auf der Grundlage dieses Unterabschnitts oder einer sonstigen gesetzlichen Regelung im Landesrecht besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, hat der Verantwortliche durch geeignete technische wie organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass hierbei die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 eingehalten werden und Grundrechte sowie Interessen der betroffenen Person gewahrt werden.

(3) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen können zu den zu ergreifenden Maßnahmen insbesondere gehören:

  1. die Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  2. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle und von Auftragsverarbeitern,
  3. Maßnahmen, die gewährleisten, dass nachträglich festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt worden sind,
  4. die Pseudonymisierung sowie die Verschlüsselung personenbezogener Daten,
  5. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  6. die Sicherstellung der Fähigkeit, Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederherzustellen,
  7. zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung die Einrichtung eines Verfahrens zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen,
  8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 sicherstellen.