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§ 19 Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 57 und Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679; sonstige Aufgaben und Mitwirkungspflichten

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz nimmt die Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Dabei kontrolliert sie oder er die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und anderer datenschutz-rechtlicher Bestimmungen.

(2) Vor dem Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz zu hören. Sie oder er ist bei Planungen des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.

(3) Die Landesregierung nimmt zu den sie betreffenden Teilen des Tätigkeitsberichts der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Landtag schriftlich Stellung. Diese soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Tätigkeitsberichts dem Landtag zugeleitet werden.