§ 10 Beschränkung der Informationspflicht bei Erhebung der personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679¶
(1) Bei der Erhebung personenbezogener Daten sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, soweit und solange
- die Weitergabe der Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährdet würde oder
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.
(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist von diesen Stellen die Zustimmung einzuholen.
(3) Sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person ab, hat er die Gründe hierfür zu dokumentieren.