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§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der parlamentarischen Kontrolle

(1) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten an den Landtag in dem dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Eine Übermittlung der Daten zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke ist nicht zulässig, wenn dies wegen des streng persönlichen Charakters der Daten für die betroffene Person unzumutbar ist oder wenn der Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn im Hinblick auf § 2 Absatz 2 oder durch sonstige geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt werden. Besondere gesetzliche Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(2) Von der Landesregierung übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht in Landtagsdrucksachen aufgenommen oder in sonstiger Weise öffentlich zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt werden.