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§ 7 Zweckbindung, Zweckänderung

(1) Zu dem Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zählt auch die Verarbeitung zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen und zur Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung sowie zu statistischen Zwecken des Verantwortlichen. Dies gilt auch für die Verarbeitung zu Aus-, Fort-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecken, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung entgegenstehen.

(2) Eine Verarbeitung zu anderen als den ursprünglichen Zwecken ist zulässig, wenn

  1. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  2. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  3. es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen oder
  4. sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten erscheint.

(3) Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 2 nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde. Sieht der Verantwortliche von einer Information der betroffenen Person ab, hat er die Gründe hierfür zu dokumentieren.

(4) Ferner ist eine Zweckänderung zulässig, wenn

  1. die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung zu ihrem Schutz erfolgt und sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung erteilen würde oder
  2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die Daten verarbeitende Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen offensichtlich entgegenstehen.

(5) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen.

(6) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufsgeheimnis oder einem besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Daten verarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, finden die Absätze 2 und 4 keine Anwendung, es sei denn, die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle hat eingewilligt.

(7) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden.