§ 23 Einschränkung eines Grundrechts¶
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.