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§ 13 Videoüberwachung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung), einschließlich der Speicherung und Verwendung der erhobenen Daten, ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist und schutzwürdige Interessen betroffener Personen nicht überwiegen.

(2) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.

(3) Die Tatsache der Videoüberwachung, der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder wegen entgegenstehender schutzwürdiger Interessen betroffener Personen, insbesondere zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind.