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§ 9 Beschränkung des Auskunftsrechts

(1) Die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unterbleibt, soweit

  1. sie die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Freistaates Sachsen, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde,
  2. dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist oder
  3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind.

(2) Die ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. In diesem Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten anrufen kann. Diesem ist auf Verlangen der betroffenen Person die Auskunft zu erteilen. Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(3) Bezieht sich die Auskunft auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und andere für die Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist diesen vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.