§ 10 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person¶
(1) Der Verantwortliche sieht über Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ab, soweit und solange
- die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Freistaates Sachsen, eines anderen Landes oder des Bundes Nachteile bereiten würde,
- dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist,
- die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
- die Information die Sicherheit von informationstechnischen Systemen gefährden würde.
(2) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.