§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck¶
(1) Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn
- es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
- es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 28 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
- die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre, aber offensichtlich ist, dass die Datenverarbeitung in ihrem Interesse liegt und sie in Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung erteilen würde,
- es erforderlich ist, Angaben der betroffenen Person zu überprüfen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, oder
- die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen.
(3) Sind mit personenbezogenen Daten, die auf Grund von Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c oder Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder Dritter so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten an öffentliche Stellen zulässig, soweit nicht Rechte und Freiheiten der betroffenen Person oder anderer Personen an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine weitere Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(4) Unterliegen die übermittelten Daten einem Berufsgeheimnis, ist ihre Verarbeitung zu einem anderen Zweck im Sinne der Absätze 1 und 2 nur zulässig, wenn die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person oder Stelle eingewilligt hat.
(5) Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.