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§ 12 Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung

(1) Bezieht sich eine nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung verlangte Auskunft auf personenbezogene Daten, die an

  1. eine Behörde der Staatsanwaltschaft, eine Polizeidienststelle oder eine andere zur Verfolgung von Straftaten zuständige Stelle,
  2. eine Verfassungsschutzbehörde, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst oder
  3. das Bundesministerium der Verteidigung oder eine Behörde seines nachgeordneten Bereichs

übermittelt wurden, so ist mit dieser Behörde vor der Erteilung der Auskunft das Einvernehmen herzustellen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist dies nur erforderlich, wenn die Erteilung der Auskunft die Sicherheit des Bundes berühren könnte. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, die von einer Behörde nach Satz 1 übermittelt wurden.

(2) Der Verantwortliche kann die Erteilung einer Auskunft ablehnen, soweit und solange

  1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  2. die Auskunft die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder
  3. die Auskunft dazu führen würde, dass Sachverhalte, die aufgrund einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten sind, aufgedeckt werden.

Abgelehnt werden kann auch eine Auskunft über personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Gewährleistung der Datensicherheit oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen eine Verarbeitung zu anderen Zwecken geschützt sind, wenn die Erteilung der Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Die Ablehnung der Auskunft ist zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Soweit die Ablehnung der Auskunft nicht nach Satz 1 begründet wird, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.

(4) Wird der betroffenen Person eine Auskunft nicht erteilt, so ist die Auskunft auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, es sei denn, dass die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Auskunft die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Wird der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eine Auskunft nicht erteilt, so sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser keiner weitergehenden Auskunft zustimmt.