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§ 38 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten in entsprechender Anwendung des Artikels 30 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung zu erstellen, in das zusätzlich die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie gegebenenfalls die Verwendung von Profiling aufgenommen werden. 2Artikel 30 Abs. 3 und 4 der DatenschutzGrundverordnung ist entsprechend anwendbar.