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§ 31 Automatisiertes Abrufverfahren

Die Einrichtung und Nutzung eines automatisierten Abrufverfahrens oder einer gemeinsamen automatisierten Datei, in oder aus der mehrere Daten verarbeitende öffentliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, ist nach den in § 7 genannten Voraussetzungen zulässig.