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§ 10 Beschränkung der Benachrichtigungspflicht nach Artikel 34 der DatenschutzGrundverordnung

Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der DatenschutzGrundverordnung absehen, soweit und solange

  1. die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,

  3. die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird oder

  4. die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde