§ 13 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen¶
(1) Bei Verfahren im Rahmen öffentlicher Auszeichnungen und Ehrungen dürfen die zuständigen Stellen sowie die von ihnen besonders beauftragten Stellen die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis des Betroffenen verarbeiten. Die Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2) Auf Anforderung der in Absatz 1 genannten Stellen dürfen andere öffentliche Stellen die zur Vorbereitung der Auszeichnung oder Ehrung erforderlichen Daten übermitteln.
(3) Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu ihr gespeicherten Daten,
- die Herkunft der Daten,
- die Empfänger, an die die Daten übermittelt werden sowie
- den Zweck und die Rechtsgrundlage derVerarbeitung der Daten.
Eine Auskunft darf nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten zu einer dritten Person offenbart werden, es sei denn eine Einwilligung der dritten Person liegt vor. Die Form der Auskunftserteilung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
(4) BeiVerfahren im Rahmen öffentlicherAuszeichnungen und Ehrungen gelten nur die Artikel 5 bis 7, Artikel 16 bis 18, Kapitel IV sowie Kapitel VI der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend.