Hier finden Sie den offiziellen Gesetzestext zum Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz – DSG M-V) übersichtlich dargestellt. Das Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern wurde am 22. Mai 2018 neugefasst (GVOBl. M-V 2018, S. 193), um es an die DSGVO anzupassen. Darüber ist das Landesdatenschutzgesetz M-V zusammen mit der DSGVO generell auch bei Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der JI-Richtlinie zu beachten. Das Datenschutzgesetz betrifft überwiegend Behörden in Mecklenburg-Vorpommern sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Gemeinden, Landkreise und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Inhaltsübersicht¶
Teil 1 - Allgemeine Regelungen¶
§1 Zweck des Gesetzes §2 Anwendungsbereich §3 Entsprechende Anwendung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Teil 2 - Grundsätze¶
§4 Zulässigkeit der Verarbeitung
Teil 3 - Rechte der betroffenen Person¶
§5 Beschränkung der Informationspflicht §6 Beschränkung des Auskunftsrechts §7 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
Teil 4 - Besondere Verarbeitungssituationen¶
§8 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Kapitel 1 - Besondere Verarbeitungssituationen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679¶
§9 Datenverarbeitung für wissenschaftliche oder historische Forschung §10 Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen §11 Videoüberwachung §12 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit
Kapitel 2 - Besondere Verarbeitungssituationen außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679¶
§13 Öffentliche Auszeichnungen und Ehrungen §14 Begnadigungsverfahren
Teil 5 - Aufsichtsbehörde¶
§15 Errichtung §16 Ernennung und Amtszeit §17 Unabhängigkeit §18 Rechte und Pflichten §19 Aufgaben und Befugnisse §20 Mitwirkungspflichten §21 Stellungnahme der Landesregierung zum Tätigkeitsbericht
Teil 6 - Sanktionen, Einschränkung von Grundrechten, Übergangsvorschiften¶
§22 Ordnungswidrigkeiten §23 Straftaten § 24 Einschränkung von Grundrechten