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§ 10 Verarbeitung von Beschäftigtendaten

(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ihrer Bewerberinnen und Bewerber, Beschäftigten, früheren Beschäftigten und von deren Hinterbliebenen nur verarbeiten, soweit dies eine Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag, eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde, die mit den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände beziehungsweise mit den Berufsverbänden der Richterinnen und Richter verbindlich vereinbart worden ist, oder eine Dienstvereinbarung vorsieht. Soweit derartige Regelungen nicht bestehen, gelten ergänzend zur Verordnung (EU) 2016/679 die Absätze 2 bis 7.

(2) Die in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen dürfen, soweit die nachfolgenden Absätze keine besonderen Regelungen enthalten, personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 der in Absatz 1 genannten Personen nur verarbeiten, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist.

(3) §§ 85 bis 92 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99), in der jeweils geltenden Fassung sind auf diejenigen in Absatz 1 genannten Personen entsprechend anzuwenden, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Vor- schriften fallen.

(4) Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, soweit

  1. die Stelle, der die Daten übermittelt werden sollen, ein überwiegendes rechtliches Interesse darlegt,
  2. Art oder Zielsetzung der Aufgaben, die der oder dem Beschäftigten übertragen sind, die Übermittlung erfordert oder
  3. offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass diese in Kenntnis des Übermittlungszweckes ihre Einwilligung nicht erteilen würde. Die Übermittlung an eine künftige Dienstherrin oder Arbeitgeberin oder einen künftigen Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig, es sei denn, dass eine Abordnung oder Versetzung vorbereitet wird, die der Zustimmung der oder des Beschäftigten nicht bedarf. Absatz 3 in Verbindung mit § 89 HmbBG bleibt unberührt.

(5) Verlangt eine in § 2 Absatz 1 genannte öffentliche Stelle medizinische oder psychologische Untersuchungen oder Tests (Untersuchungen), so hat sie Anlass und Zweck der Untersuchung anzugeben sowie erforderlichenfalls auf die der betroffenen Person obliegenden Aufgaben hinzuweisen. Sie darf von der untersuchenden Stelle nur die Mitteilung der Untersuchungsergebnisse sowie derjenigen festgestellten Risikofaktoren verlangen, deren Kenntnis für ihre Entscheidung in personellen Angelegenheiten der betroffenen Person erforderlich ist; darüber hinaus gehende Daten darf sie nur verlangen, soweit auch deren Kenntnis für ihre Entscheidung erforderlich ist. Führt eine in § 2 Absatz 1 genannte öffentliche Stelle die Untersuchungen durch, so gilt für die Weitergabe der erhobenen Daten Satz 2 entsprechend. Im Übrigen ist eine Weiterverarbeitung der bei den Untersuchungen erhobenen Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu dem Zweck zulässig, zu dem sie erhoben worden sind.

(6) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, soweit überwiegende berechtigte Interessen der Daten verarbeitenden Stelle der Löschung entgegenstehen oder die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt. Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind personenbezogene Daten zu löschen, soweit diese Daten nicht mehr benötigt werden, es sei denn, dass Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(7) Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der Durchführung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder Leistungskontrolle genutzt werden.

(8) § 11 bleibt unberührt.