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§ 30 Gerichtlicher Rechtsschutz

(1) Dem Verwaltungsgericht Magdeburg werden für die Bezirke aller Verwaltungsgerichte des Landes die Rechtsstreitigkeiten nach Artikel 78 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 53 Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 zugewiesen.

(2) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(3) Auch eine Landesbehörde kann gegen eine sie betreffende Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Anfechtungsklage erheben.

(4) Beachtet die öffentliche Stelle eine sie betreffende Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz nicht und geht sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung des Landesbeauftragten für den Datenschutz gerichtlich gegen diese vor, kann der Landesbeauftragte für den Datenschutz die gerichtliche Feststellung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung beantragen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht mit einer Beschwerde nach Artikel 57 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 46 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2016/680 befasst oder den Beschwerdeführer nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis setzt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Anordnungen oder Unterlassungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz, die ihre Grundlage außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes haben.

(7) Für Klagen betroffener Personen gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person findet § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 entsprechend.