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§ 29 Begnadigungsverfahren

In Begnadigungsverfahren dürfen die zuständigen Stellen die für eine Begnadigung erforderlichen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten. Die Datenverarbeitung unterliegt nicht der Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz. In Begnadigungsverfahren gelten nur die Artikel 5 bis 7 sowie Kapitel IV mit Ausnahme der Artikel 31 und 33 der Verordnung (EU) 2016/679.