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Art. 7 Besondere automatisierte Verfahren

(zu Art. 6 Abs. 3, Art. 26 DSGVO)

(1) 1Öffentliche Stellen dürfen automatisierte Verfahren, welche die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, nur einrichten, soweit

  1. der Abruf aus Datenbeständen erfolgt, die jedermann ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offen stehen, oder

  2. das Verfahren die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und die Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen berücksichtigt.

2Für Abrufe nach Satz 1 Nr. 2

  1. trägt der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs,

  2. hat die einrichtende Stelle zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann; sie prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.

(2) 1Die Einrichtung automatisierter Verfahren, die mehreren öffentlichen Stellen die Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Datenbestand ermöglichen sollen oder bei denen die beteiligten öffentlichen Stellen sich wechselseitig Zugriffe auf die gespeicherten personenbezogenen Daten ermöglichen sollen, ist zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. 2Verfahren nach Satz 1, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen beinhalten können, sind nur zulässig, wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingerichtet werden.