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§ 21 Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

(1) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung dieser Anordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an den Verbandsdatenschutzbeauftragten gem. § 16 KDO wenden. Er hat insbesondere

  1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,

  2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieser Anordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.

(2) Dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht nach § 3 a Abs. 2 zur Verfügung zu stellen.

(3) Der betriebliche Datenschutzbeauftragte macht die Angaben nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 bis 7 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar, der ein berechtigtes Interesse nachweist.