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§ 19 Beanstandungen durch den Verbandsdatenschutzbeauftragten

(1) Stellt der Verbandsdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften dieser Anordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er diese unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung gegenüber der betroffenen kirchlichen Dienststelle.

(2) Wird die Beanstandung nicht fristgerecht behoben, so verständigt der Verbandsdatenschutzbeauftragte die Aufsicht führende Stelle und fordert sie zu einer Stellungnahme auf.

(3) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Aufsicht führenden Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt, deren Behebung mittlerweile erfolgt ist.

(4) Mit der Beanstandung kann der Verbandsdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(5) Die gemäß Abs. 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandungen des Verbandsdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind.

(6) Zur Gewährleistung der Vorschriften dieser Anordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann der Verbandsdatenschutzbeauftragte gegenüber der betroffenen Dienststelle Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer und organisatorischer Mängel anordnen. Wird diese Anordnung nicht fristgemäß umgesetzt, hat sich der Verbandsdatenschutzbeauftragte an die Aufsicht führende Stelle zu wenden, die zeitnah über die notwendigen Maßnahmen entscheidet.