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§ 17 Rechtsstellung des Verbandsdatenschutzbeauftragten

(1) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seiner Tätigkeit an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen Recht und dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen Recht unterworfen. Die Ausübung seiner Tätigkeit geschieht in organisatorischer und sachlicher Unabhängigkeit. Die Dienstaufsicht ist so zu regeln, dass dadurch die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Das der Bestellung zum Verbandsdatenschutzbeauftragten zugrunde liegende Dienstverhältnis kann während der Amtszeit nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 beendet werden. Dieser Kündigungsschutz wirkt für den Zeitraum von einem Jahr nach der Beendigung der Amtszeit entsprechend fort, soweit ein kirchliches Beschäftigungsverhältnis fortgeführt wird oder sich anschließt.

(3) Dem Verbandsdatenschutzbeauftragten wird die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung gestellt. Er verfügt über einen eigenen jährlichen Haushalt, der gesondert auszuweisen ist und veröffentlicht wird.

(4) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte wählt das notwendige Personal aus, das von einer kirchlichen Stelle angestellt wird. Die vom Verbandsdatenschutzbeauftragten ausgewählten und von dieser kirchlichen Stelle angestellten Mitarbeiter unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht des Verbandsdatenschutzbeauftragten und können nur mit seinem Einverständnis von der kirchlichen Stelle gekündigt, versetzt oder abgeordnet werden.

(5) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 Strafprozessordnung. Er trifft die Entscheidung über Aussagegenehmigungen für seinen Bereich in eigener Verantwortung. Der Verbandsdatenschutzbeauftragte ist oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 Verwaltungsgerichtsordnung.

(6) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte bestellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands einen Vertreter, der im Fall seiner Verhinderung die unaufschiebbaren Entscheidungen trifft. Für den Vertreter gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

(7) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Auftrages, verpflichtet, über die ihm in seiner Eigenschaft als Verbandsdatenschutzbeauftragtem bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(8) Der Verbandsdatenschutzbeauftragte darf, auch wenn sein Auftrag beendet ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Vorsitzenden der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, wird in der Regel erteilt. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.