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§ 41 Tätigkeitsbericht

1 Die Aufsichtsbehörden erstellen mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen enthalten kann. 2Sie übermitteln den Bericht den jeweiligen kirchenleitenden Organen oder den jeweiligen Leitungsorganen der Diakonischen Werke und veröffentlichen ihn. 3 Auf dieser Grundlage können sie den leitenden Organen berichten.