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§ 29 Gemeinsam verantwortliche Stellen

(1) 1Legen zwei oder mehr verantwortliche Stellen gemeinsam die Zwecke und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam verantwortliche Stellen. 2Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer welche Verpflichtung gemäß diesem Kirchengesetz erfüllt, soweit die jeweiligen Aufgaben der verantwortlichen Stellen nicht durch Rechtsvorschriften festgelegt sind.

(2) 1In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden. 2Das Wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieses Kirchengesetzes bei und gegenüber jeder einzelnen verantwortlichen Stelle geltend machen.