Aller au contenu

§ 21 Recht auf Löschung

(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

  2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist;

  3. die betroffene Person ihre Einwilligung bezüglich der Verarbeitung ihrer Daten widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt;

  4. die betroffene Person gemäß § 25 Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen;

  5. die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen der verantwortlichen Stelle notwendig ist;

  6. die Löschung personenbezogener Daten verlangt wird, die bei elektronischen Angeboten, die Minderjährigen direkt gemacht worden sind, erhoben wurden.

(2) Hat die verantwortliche Stelle die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist sie gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft sie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um die für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stellen, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

  1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

  2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach kirchlichem oder staatlichem Recht, dem die verantwortliche Stelle unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im kirchlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt, die der verantwortlichen Stelle übertragen wurde;

  3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 8 bis 9;

  4. für im kirchlichem Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

  5. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen sowie zur Ausübung oder Verteidigung von Rechten.

(4) Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 22.

(5) Vorschriften über das Archiv- und Kirchenbuchwesen bleiben unberührt.