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§ 20 Recht auf Berichtigung

(1) 1Unrichtige personenbezogene Daten sind auf Antrag der betroffenen Person unverzüglich zu berichtigen. 2Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

(2) 1Das Recht auf Berichtigung besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im kirchlichen Interesse verarbeitet werden. 2Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. 3Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.