§ 17 Informationspflicht bei unmittelbarer Datenerhebung¶
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person auf Verlangen in geeigneter und angemessener Weise Folgendes mit:
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den Namen und die Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle;
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gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des örtlich Beauftragten;
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die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
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gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt die verantwortliche Stelle der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten auf Verlangen folgende weitere Informationen zur Verfügung:
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falls möglich die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
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das Bestehen eines Rechts auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit sowie eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung;
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das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
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ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte.
(3) Beabsichtigt die verantwortliche Stelle, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt sie der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt, oder die Informationspflicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.