§ 13 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten¶
(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nicht verarbeitet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, wenn
-
die betroffene Person in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt hat;
-
die Verarbeitung erforderlich ist, damit die verantwortliche Stelle oder die betroffene Person die ihr aus dem Arbeits- und Dienstrecht sowie dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung nach den kirchlichen Mitarbeitervertretungsgesetzen, die geeignete Garantien für die Rechte und die Interessen der betroffenen Person vorsehen, rechtmäßig ist;
-
die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben;
-
die Verarbeitung durch eine verantwortliche Stelle im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung erfolgt, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der verantwortlichen Stelle oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden;
-
die Verarbeitung sich auf personenbezogene Daten bezieht, die die betroffene Person öffentlich gemacht hat;
-
die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Kirchengerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist;
-
die Verarbeitung auf der Grundlage kirchlichen Rechts, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen kirchlichen Interesses erforderlich ist;
-
die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage kirchlichen oder staatlichen Rechts oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich ist;
-
die Verarbeitung aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des kirchlichen oder staatlichen Rechts, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses vorsieht, erforderlich ist, oder
-
die Verarbeitung für im kirchlichen Interesse liegende Zwecke des Archivs, der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik erfolgt und die Interessen der betroffenen Person durch angemessene Maßnahmen gewahrt sind.
(3) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen für die in Absatz 2 Nummer 8 genannten Zwecke verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach kirchlichem oder staatlichem Recht der Berufsgeheimnispflicht unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach kirchlichem oder staatlichem Recht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.