§ 60 Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten¶
(1) Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten direkt an Stellen in Drittstaaten, die nicht für die in § 31 genannten Zwecke zuständig sind, übermitteln, wenn die Übermittlung für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und
- im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
- die Übermittlung an die für die in § 31 genannten Zwecke zuständige Stelle wirkungslos oder ungeeignet ist, insbesondere weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
- der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten für diese Zwecke nur verarbeitet werden dürfen, wenn diese Verarbeitung erforderlich ist.
(2) Der Verantwortliche hat die für die in § 31 genannten Zwecke zuständige Stelle, an die abweichend von § 57 nicht übermittelt wurde, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
(3) Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
(4) Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(5) § 58 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.