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§ 10 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

(1) Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person besteht ergänzend zu den in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange

  1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile bereiten würde,
  2. die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde,
  3. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
  4. die Information die Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen gefährden würde.

(2) § 8 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.