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§ 5 Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ist die übermittelnde Stelle verantwortlich. Die ersuchende Stelle hat die für diese Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die übermittelnde Stelle hat dann lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie nur, wenn im Einzelfall hierzu ein konkreter Anlass besteht.

(3) Bei einer Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle ist diese durch die übermittelnde Stelle zu verpflichten, die Daten nur zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden.

(4) Auch wenn die Voraussetzungen des § 4 dieses Gesetzes nicht erfüllt sind, ist die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen zulässig, wenn von diesen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft gemacht wird und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt sind.

(5) Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs die abrufende Stelle.