§ 28 Einschränkung eines Grundrechts¶
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.