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§ 11 Beschränkung des Auskunftsrechts der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, an Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten für Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten verarbeiten, an Verfassungsschutzbehörden, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung, entscheidet der Verantwortliche über die Auskunft mit Zustimmung der Stellen, an die diese Daten übermittelt wurden. Gleiches gilt für die Übermittlung personenbezogener Daten von diesen Behörden.

(2) Die Auskunft unterbleibt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 soweit

  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder berufsrechtlichen Vergehen oder die Strafvollstreckung gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Landesverteidigung oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse eines Landes, des Bundes oder der Europäischen Union - einschließlich Währungs-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten - gefährden würde,
  3. personenbezogene Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung zum Schutz der betroffenen Person geheim gehalten werden müssen oder
  4. personenbezogene Daten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(3) Die Ablehnung der Auskunft bedarf keiner Begründung, soweit durch die Begründung der Zweck der Ablehnung gefährdet würde. Wird der betroffenen Person keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen mit der Maßgabe, dass sowohl die Auskunft als auch die Gründe für die Ablehnung nicht der betroffenen Person von der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz mitgeteilt werden. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der in Absatz 1 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Die Auskunft an die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz ist nicht zu erteilen, wenn die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, in Angelegenheiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen, gefährdet würde. Die Gründe der Ablehnung nach Satz 1 und Satz 4 sind aktenkundig zu machen.

(4) Über personenbezogene Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden und auch nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.