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§ 15 Errichtung

(1) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist eine oberste Staatsbehörde mit Dienstsitz in Dresden.

(2) Die Beamten und Beschäftigten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten sind Beamte und Beschäftigte des Freistaates Sachsen.

(3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Vorgesetzter und oberste Dienstbehörde seiner Mitarbeiter.

(4) Die Beamten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 werden vom Sächsischen Datenschutzbeauftragten ernannt. Die übrigen Beamten beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Sächsischen Datenschutzbeauftragten ernannt.

(5) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Sächsischen Rechnungshof, soweit hierdurch seine Unabhängigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beeinträchtigt wird.