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§ 68 Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

(1) Liegt entgegen § 66 Abs. 1 Nr. 3 kein Beschluss nach Artikel 36 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Abs. 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

  1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
  2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person, wenn dies nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats, aus dem die personenbezogenen Daten übermittelt werden, vorgesehen ist,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit des Staates,
  4. im Einzelfall für die in § 26 Abs. 1 genannten Zwecke oder
  5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 26 Abs. 1 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Abs. 2 und 3 entsprechend.