Skip to content

§ 67 Ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 über

  1. den Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellung nach Artikel 25 Absatz 1 und 2,

  2. gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 26,

  3. die Verarbeitungen unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters nach Artikel 29,

  4. die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde nach Artikel 31,

  5. die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person gemäß Artikel 34,

  6. die Benennung, Stellung und Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 bis Artikel 39,

  7. die gegenseitige Amtshilfe nach Artikel 61 und

  8. das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde nach Artikel 78 Absatz 1 bis 3

sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes sind auf Datenverarbeitungen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.