§ 47 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen¶
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
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die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
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die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
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die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
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das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
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die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.