§ 10 Beschränkung der Benachrichtigungspflicht nach Artikel 34 der DatenschutzGrundverordnung¶
Die Verantwortlichen können von der Benachrichtigung nach Artikel 34 der DatenschutzGrundverordnung absehen, soweit und solange
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die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
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dies zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
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die Benachrichtigung dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird oder
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die Benachrichtigung die Sicherheit von automatisierten Informationssystemen gefährden würde