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§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der öffentlichen Stelle übertragen wurde, erforderlich ist. Die öffentliche Stelle ist insoweit Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679. Soweit nicht offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen, können personenbezogene Daten auch zu eigenen Ausbildungs- oder Prüfungszwecken verarbeitet werden.

(2) EineVerarbeitung zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, ist zulässig, wenn

  1. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  2. es zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zurVollstreckung oder zumVollzug von Strafen, von Maßnahmen nach § 11Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuches, von Erziehungsmaßregeln oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
  3. sie zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen erforderlich ist,
  4. Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
  5. es zu Zwecken der Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen erforderlich ist.

(3) Besondere Amts- oder Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.

(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.

(5) Sind mit personenbezogenen Daten weitere Daten der betroffenen Person oder Dritter derart verbunden, dass die Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, so sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der Stelle des Verantwortlichen und die Übermittlung der Daten an andere öffentliche Stellen, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich sind, zulässig. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen einem Verwertungsverbot, auf welches der Verantwortliche hinzuweisen hat.