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§ 3 Entsprechende Anwendung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 89) gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes entsprechend, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.