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§ 9 Videoüberwachung

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videobeobachtung) ist nur zulässig, soweit und solange sie

  1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen oder
  2. zur Wahrnehmung des Hausrechts

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Beobachtung nicht-öffentlich zugänglicher Bereiche ist über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.

(2) Die Speicherung (Videoaufzeichnung) oder Verwendung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, soweit und solange sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nur zulässig, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist.

(3) Videobeobachtung und Videoaufzeichnung sowie die verantwortliche Stelle sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.