§ 34 Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)¶
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ergänzend zu den in Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Satz 1 bis 3 gelten bis zum 31. Dezember 2024 auch bei automatisierter Datenverarbeitung.
(2) Ergänzend zu Art. 18 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 gilt Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 gilt Abs. 1 entsprechend im Fall des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, wenn einer Löschung satzungsmäßige Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.