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§ 82 Schutz besonderer öffentlicher und privater Belange

Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht

  1. bei Verschlusssachen nach § 2 Abs. 1 des Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 364),
  2. bei Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen haben kann auf
    a) die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem anderen Land,
    b) Belange der äußeren oder öffentlichen Sicherheit,
    c) die Kontroll-, Vollzugs- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Regulierungs-, Sparkassen, Versicherungs- und Wettbewerbsaufsichtsbehörden oder
    d) den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Strafvollstreckungsverfahrens oder den Verfahrensablauf eines Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens,

  3. bei einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegenden Datei- oder Akteninhalten,

  4. bei zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnissen oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat oder
  5. soweit ein rein wirtschaftliches Interesse an den Informationen besteht.