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§ 26 Vorschriften für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext nach Artikel 88 der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Führung von Personalakten gemäß § 50 des Beamtenstatusgesetzes und den §§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes sind für alle nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer und Auszubildenden einer öffentlichen Stelle entsprechend anzuwenden, soweit tarifvertraglich nichts anderes geregelt ist.

(2) Werden Feststellungen über die Eignung eines Bewerbers für ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Tests getroffen, so darf die Einstellungsbehörde vom untersuchenden Arzt oder Psychologen in der Regel nur das Ergebnis der Eignungsuntersuchung und Feststellungen über Faktoren anfordern, welche die gesundheitliche Eignung beeinträchtigen können. Weitere personenbezogene Daten darf sie nur anfordern, wenn sie den Bewerber zuvor schriftlich über die Gründe dafür unterrichtet hat.

(3) Es gelten entsprechend

  1. für unmittelbare und mittelbare Beamte des Landes sowie für Richter des Landes die für Beschäftigte geltenden Vorschriften,
  2. für Bewerber für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist, die für Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis oder Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden Vorschriften und
  3. für das Land, die Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und staatlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die für Arbeitgeber geltenden Vorschriften

des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460, 2461).