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§ 10 Beschränkung der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Die Verantwortlichen können von der Erteilung der Information nach Artikel 13 Abs. 1 bis 3 und Artikel 14 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 absehen, soweit und solange

  1. die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
  2. die Information die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde oder
  3. die Information dazu führen würde, dass ein Sachverhalt, der nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten einer anderen Person geheim zu halten ist, aufgedeckt wird.

(2) Die Gründe für ein Absehen von der Erteilung der Information sind zu dokumentieren. Die Erteilung der Information ist nachzuholen, wenn die Gründe für ein Absehen von der Erteilung der Information nicht mehr bestehen.