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§ 34 Übergangsvorschriften

(1) Die in der bis zum 5. Mai 2018 beim Präsidenten des Landtags von Sachsen-Anhalt eingerichteten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz geltenden Dienstvereinbarungen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt gelten in der als Behörde verselbständigten Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz fort, wenn sie nicht durch Zeitablauf, Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung außer Kraft treten.

(2) Die am 24. Mai 2018 im Amt befindlichen Datenschutzbeauftragten gelten als nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 18 bestellt. Ihre Stellung sowie ihre Aufgaben richten sich nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und nach diesem Gesetz.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Datenschutzregelung für die Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für den Bereich der Prüftätigkeit des Landesrechnungshofs das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10), mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 Satz 2 Anwendung, soweit dieser auf Artikel 58 Abs. 2 Buchst. c bis j der Verordnung (EU) 2016/679 verweist.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Anpassung der gesetzlichen Datenschutzregelung für den Bereich der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungsverfahren durch die zuständige Stelle ergänzend zum Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz das Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016 (GVBl. LSA S. 24), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10), mit Ausnahme des § 22 Abs. 1 Satz 2 Anwendung, soweit dieser auf Artikel 58 Abs. 2 Buchst. c bis j der Verordnung (EU) 2016/679 verweist.