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§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. § 25 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen, es sei denn, die Verarbeitung erfolgt durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen und Stellen des Landes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Landkreise und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen, ungeachtet ihrer Rechtsform. Nimmt eine nicht öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar gilt.

(4) Soweit die Tätigkeit öffentlicher Stellen dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfällt, gilt dieses Gesetz nur, soweit nach § 1 Abs. 2 Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 getroffen werden.

(5) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, findet Anwendung.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(7) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen:

  1. Soweit öffentliche Stellen als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, gelten für sie und ihre Vereinigungen die §§ 17 bis 20, 23, 24 und 26. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, die für nicht öffentliche Stellen zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 gelten, mit Ausnahme der §§ 5 bis 16 und 38 des Bundesdatenschutzgesetzes.
  2. Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten sowie deren Vereinigungen gilt § 26. Im Übrigen gelten anstelle dieses Gesetzes die für nicht öffentliche Stellen zur Ausfüllung der Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Für Organe der Rechtspflege gilt dieses Gesetz nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
  4. Für den Landesrechnungshof gilt dieses Gesetz nur, soweit er Verwaltungsangelegenheiten wahrnimmt.